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MIKROKOSMOS:Portal

3.493 Byte hinzugefügt, 10:11, 28. Nov. 2018
Keine Zusammenfassung
<div style="margin-left: 20px;"><div class="PNlCoe XpoqFe"><div style="display: inline;" data-dobid="dfn">das natürliche Gleichgewicht möglichst wenig beeinträchtigend; umweltverträglich</div>
 
Dieser gewährleistet, dass der Verein vertrauenswürdig genug ist um SEPA-Lastschriften durchzuführen.
 
 
==Finanzierung==
Zunächst wird unter 3 verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterschieden. Dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese sollen im Folgenden eläutert werden, wobei konkrete Beispiele/ Gedankenexperimente exemplarisch dargestellt werden. Das Kapitel ist zunächst theoretischer Natur und soll im Verlauf der Wiki-Erstellung protokollieren, wie die Finanzierung des Reallabors erfolgen soll.
 
 
 
1. Ideeller Bereich: Der Ideelle Bereich ist jener Bereich in dem wir als gemeinnützige Organisation arbeiten möchten. Er finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.
 
"[...] Nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ist ein steuerbegünstigter Verein ideell tätig. Es berührt den ideellen Charakter des gemeinnützigen Vereins jedoch nicht, wenn er nebneher auch wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet. D.h. ein gemeinnütziger Verein kann z.B. Festveranstaltungen durchführen, ohne dass er damit seine Gemeinnützgikeit gefährdet. Voraussetzung ist jedoch, dass er überwiegend seine ideellen, satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. [...]"
 
 
 
2. Vermögensverwaltung: Hierzu zählen Kapitalerträge (Stand heute: irrelevant), Mieten und Pachten.
 
Da wir planen unsere Vereinsräume auch an kulturorientierte Personengruppen wie Künstler zu vermieten, muss verstanden werden wie die vertragliche Rechtslage definiert ist. [Hierzu laufen bereits erste Untersuchungen]
 
 
 
3. Wirtschaftlicher Zweckbetrieb: Dieser unterteilt sich in den reinen "Zweckbetrieb" und den "steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb"
 
3.1. Zweckbetrieb:
 
Hierzu zählen '''Vereinsfeste''' und gesellige Veranstaltungen, für die Eintritt erhoben wird, die entgeltliche Bewirtung mit '''Speisen und Getränken''', Unterhaltung einer '''Vereinsgaststätte''', '''Werbung''' in Vereinszeitschriften, auf Sportanlagen, Kleidungsstücken, Trikotwerbung, Schuhen, '''Sponsoring''', soweit der Verein aktiv mitwirkt, '''Sammlung''' und Verkauf von Altkleidern und sonstigem Altmaterial, Veranstaltungen von '''Flohmärkten''' und '''Verkaufsbasaren''', Verkauf von '''Sportausrüstungen''', '''Sportveranstaltungen''' unter Einsatz von Spielern, die für ihre sportliche Betätigung über eine bloße Aufwandsentschädigung hinaus bezahlt werden, '''gewerbliche Vermietung''' von Vereinssälen und anderer Einrichtung.
 
 
 
3.2. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. §64):
 
Unterhält der gemeinnützige Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen und nicht als Zweckbetriebe behandelt werden können , unterliegt der Verein für den Gewinn aus diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Zu diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören auch die geselligen Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins, egal, ob zu diesen Veranstaltungen nur Vereinsmitglieder oder auch AußenstehendeZutritt haben. Voraussetzung ist immer, dass Einnahmen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen erzielt werden. Alle steuerpflichtigen wirtschaftlichnen Geschäftsbetriebe zusammmen bilden gemeinsam einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem zu prüfen ist ob er die Besteuerungsgrenze von 30.678€ im Jahr übersteigt.
 
 
 
Die Besteurungsgrenze von 30.678 € soll nach Erreichung im konkreten Fall besprochen werden.
 
 
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